EU-Recht: Verbotene Disclaimer

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Laut Generalanwältin darf der Online-Zugang zu Wertpapierprospekten nicht eingeschränkt werden.

Wien. Wenn man im Internet einen Wertpapierprospekt lesen will, kommt es immer wieder vor, dass man nicht sofort darauf Zugriff bekommt. Sondern sich zuerst auf der Seite registrieren, einen Disclaimer akzeptieren und die eigene E-Mail-Adresse angeben muss. Manchmal wird auch ein Entgelt verlangt. Oder es wird die Anzahl der Dokumente, die man pro Monat einsehen kann, beschränkt.

Das darf laut EU-Recht nicht sein. Diese Ansicht vertritt jedenfalls Generalanwältin Eleanor Sharpston in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-359/12), das die Aviso Zeta betrifft. Den Zugang zu einem Prospekt oder Basisprospekt von Voraussetzungen wie diesen abhängig zu machen, sei unzulässig, heißt es in ihrem Schlussantrag.

In dem Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien geht es auch noch um weitere Fragen zum Prospekt. Unter anderem darum, ob die Veröffentlichung ordnungsgemäß sein kann, obwohl im Basisprospekt Angaben fehlen – was die Generalanwältin unter bestimmten Voraussetzungen bejaht– und was alles in einem Nachtrag zum Prospekt stehen muss.

Wichtiger neuer Umstand?

Konkret: Müssen Informationen, auf die Anleger grundsätzlich Anspruch haben und die vor der Veröffentlichung des Nachtrags bekannt werden, jedenfalls dort aufgenommen werden? Nicht unbedingt, heißt es in dem Schlussantrag. Sondern nur dann, wenn dadurch ein wichtiger neuer Umstand oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im Prospekt bekannt würde, die die Beurteilung der Wertpapiere durch die Anleger beeinflussen könnten.

Abzuwarten bleibt jetzt, ob der EuGH den Anträgen der Generalanwältin folgt. In der Mehrzahl der Fälle tut er das. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.12.2013)

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